Artikel 14 - Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts (SeeHaRefG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Seemannsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2013 SeemG § 78

§ 78 Absatz 5 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 SeeHaRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeHaRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 7 SeeArbGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, tritt an dem in Absatz ...


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