Artikel 15 - Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts (SeeHaRefG k.a.Abk.)

Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 EGHGB offen

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 27 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049) für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt; gleichzeitig tritt Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft. Das Bundesministerium der Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. April 2013.

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 SeeHaRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeHaRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 7 AIFM-UmsG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird ...


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