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§ 35 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 35 Landgang



(1) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien Zeit außerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder, wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Landgang.

(2) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder, wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Landgang, soweit es der Schiffsbetrieb zulässt.

(3) Der Anspruch auf Landgang nach den Absätzen 1 und 2 besteht nur, soweit es die Abfahrtzeit und die Sicherheit des Schiffes und der Besatzungsmitglieder zulassen.

(4) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit durch Dritte besteht, soweit es zumutbar ist, für eine Verbindung zum Land zu sorgen.

(5) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass der außerhalb der Arbeitszeit im Hafen oder auf Reede notwendige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmitglieder verteilt wird.

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Zitierungen von § 35 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 SeeArbG Bordanwesenheitspflicht
... Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit dem Besatzungsmitglied ein Anspruch auf Landgang nach § 35  ...
§ 57 SeeArbG Urlaubsdauer
... oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutterschaft, 3. Landgang nach § 35 und 4. Ausgleichsfreizeiten nach § ...