1Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach §
76 nicht und befriedigt im Falle eines Imstichlassens im Sinne des §
76a Absatz 1 auch der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen.
2Sie sind vom Reeder zu erstatten.
3Die Ansprüche des Besatzungsmitglieds im Falle eines Imstichlassens im Sinne des §
76a Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber gehen insoweit auf sie über.
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§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020) ... zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG ... Soweit der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied oder im Falle des § 77 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 die Berufsgenossenschaft befriedigt, geht der Anspruch des ... Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen." 10. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „nicht" die ...