Der Reeder darf die Berufsausbildung eines Besatzungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchführen, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, dessen Form und Inhalt die Anforderungen des §
82 erfüllt. Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufsausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des §
10 Absatz 2 bis 5 des
Berufsbildungsgesetzes über Abschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages und die Verbundausbildung sind entsprechend anzuwenden.
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565; zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474