Änderung § 154 SeeArbG vom 18.01.2017

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§ 154 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 154 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle


(Text neue Fassung)

§ 154 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, soweit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 605) sind die in Absatz 1 genannten Regelungen ab dem 16. August 2014 anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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