Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SeeArbG am 18.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Januar 2017 durch Artikel 1 des 1. SeeArbGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeArbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Besatzungsmitglieder
    § 4 Reeder
    § 5 Kapitän und Stellvertreter
    § 6 Schiffsoffiziere
    § 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
    § 8 Datenschutz
    § 9 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
    Unterabschnitt 1 Mindestalter
       § 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds
    Unterabschnitt 2 Seediensttauglichkeit
       § 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit
       § 12 Seediensttauglichkeitszeugnis
       § 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft
       § 14 Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
       § 15 Rechtsbehelfsverfahren
       § 16 Zulassung von Ärzten
       § 17 Überwachung der Ärzte
       § 18 Übernahme der Untersuchungskosten
       § 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis
       § 20 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 3 Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
       § 21 Besatzungsstärke der Schiffe
       § 22 Besatzungsliste
       § 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung
    Unterabschnitt 4 Arbeitsvermittlung
       § 24 Verpflichtungen des Reeders
       § 25 Anforderungen an Vermittler
       § 26 Verfahren
       § 27 Rechtsverordnungen
Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen
    Unterabschnitt 1 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
       § 28 Heuervertrag
       § 29 Information über Beschäftigungsbedingungen
       § 30 Dienstantritt
       § 31 Anreisekosten
       § 32 Dienstleistungspflicht
       § 33 Dienstbescheinigung
    Unterabschnitt 2 Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
       § 34 Bordanwesenheitspflicht
       § 35 Landgang
       § 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff
    Unterabschnitt 3 Heuer
       § 37 Anspruch auf Heuer
       § 38 Bemessung und Fälligkeit der Heuer
       § 39 Zahlung der Heuer
       § 40 Abrechnung
       § 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
    Unterabschnitt 4 Arbeitszeiten und Ruhezeiten
       § 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
       § 43 Seearbeitszeit
       § 44 Hafenarbeitszeit
       § 45 Ruhepausen und Ruhezeiten
       § 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper
       § 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen
       § 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
       § 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag
       § 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise
       § 51 Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
       § 52 Sonntags- und Feiertagsausgleich
       § 53 Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder
       § 54 Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
       § 55 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 5 Urlaub
       § 56 Urlaubsanspruch
       § 57 Urlaubsdauer
       § 58 Festlegung des Urlaubs
       § 59 Urlaubsort
       § 60 Reisekosten
       § 61 Urlaubsentgelt
       § 62 Erkrankung während des Urlaubs
       § 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses
       § 64 Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung
    Unterabschnitt 6 Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
       § 65 Kündigungsrecht
       § 66 Kündigungsfristen
       § 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder
       § 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied
       § 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit
       § 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs
       § 71 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung
       § 72 Zurücklassung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Unterabschnitt 7 Heimschaffung
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
       § 73 Anspruch auf Heimschaffung
       § 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds
       § 75 Bestimmungsort der Heimschaffung
       § 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens
       § 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung
       § 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung
    Unterabschnitt 8 Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
       § 79 Tod des Besatzungsmitglieds
       § 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
    § 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
    § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
    § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
    § 84 Vergütungsanspruch
    § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
    § 86 Probezeit
    § 87 Beendigung
    § 88 Kündigung
    § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
    § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder
    § 91 Zuständige Stelle
    § 92 Rechtsverordnungen
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
    Unterabschnitt 1 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
       § 93 Anspruch auf Unterkunft
       § 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
       § 95 Besuche, mitreisende Partner
       § 96 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 2 Verpflegung einschließlich Bedienung
       § 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
       § 98 Überprüfungen
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
    Unterabschnitt 1 Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
       § 99 Anspruch auf medizinische Betreuung
       § 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland
       § 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland
       § 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
       § 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders
    Unterabschnitt 2 Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
       § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
       § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall
       § 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    Unterabschnitt 3 Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
       § 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
       § 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
       § 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord
       § 110 Überwachung
       § 111 Ausnahmen
       § 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
       § 113 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
       § 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
       § 115 Schiffssicherheitsausschuss
       § 116 Sicherheitsbeauftragter
       § 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern
       § 118 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 5 Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
       § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
    Unterabschnitt 1 Einhaltung der Ordnung an Bord
       § 120 Verhalten an Bord
       § 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung
       § 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
       § 123 Pflichten der Vorgesetzten
       § 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen
       § 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen
       § 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
    Unterabschnitt 2 Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
       § 127 Beschwerderecht
       § 128 Beschwerdeverfahren
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
    Unterabschnitt 1 Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
       § 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle
    Unterabschnitt 2 Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
       § 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
       § 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis
       § 132 Seearbeits-Konformitätserklärung
    Unterabschnitt 3 Fischereiarbeitszeugnis
       § 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
    Unterabschnitt 4 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
       § 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
    Unterabschnitt 5 Anerkannte Organisationen
       § 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen
    Unterabschnitt 6 Rechtsverordnungen
       § 136 Rechtsverordnungen
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
    Unterabschnitt 1 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
       § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
    Unterabschnitt 2 Hafenstaatkontrolle
       § 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge
    Unterabschnitt 3 Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
    § 142 Zuständigkeiten
    § 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
    § 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 145 Bußgeldvorschriften
    § 146 Strafvorschriften
    § 147 Rechtsmittel
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
    Unterabschnitt 1 Anwendung auf Selbständige
       § 148 Selbständige
    Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
       § 149 Gebühren
       § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem
       § 151 Verkündung von Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen
       § 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen
       § 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle


       § 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen

§ 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit


(1) 1 Vorschriften über die Seearbeitszeit sind anzuwenden ab dem Zeitpunkt, an dem das Schiff zum Antritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz im Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt. 2 Vorschriften über die Hafenarbeitszeit sind anzuwenden ab dem Zeitpunkt, an dem das Schiff im Hafen ordnungsgemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat. 3 Treffen an einem Tag Seearbeitszeit und Hafenarbeitszeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen Höchstarbeitszeit die an diesem Tag insgesamt geleistete Arbeit zu berücksichtigen.

(2) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern möglich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt werden.

(3) 1 Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften der Besatzungsmitglieder zu sorgen. 2 Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildender und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu sorgen. 3 Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber oder der Ausbildende oder die ihn an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zur Arbeitszeit treffen. 4 Satz 3 ist in den Fällen des § 47 Absatz 1 nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Kapitän soll sich bei seiner Arbeitszeit so weit wie möglich an den Arbeitszeitvorschriften dieses Unterabschnitts orientieren. 2 Die Mindestruhezeiten nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht unterschritten werden. 3 Dies gilt nicht, soweit eine abweichende Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 besteht oder eine Arbeitszeitverlängerung in den besonderen Fällen des § 47 Absatz 1 und 2 zulässig ist. 4 § 50 sowie § 45 Absatz 3 und 4 sind anzuwenden, sofern keine abweichende Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 besteht. 5 Die §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden. 6 Wenn der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 anzuwenden.



(4) 1 Der Kapitän soll sich bei seiner Arbeitszeit so weit wie möglich an den Arbeitszeitvorschriften dieses Unterabschnitts orientieren. 2 Die Mindestruhezeiten nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht unterschritten werden. 3 Dies gilt nicht, soweit eine abweichende Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 besteht oder eine Arbeitszeitverlängerung in den besonderen Fällen des § 47 Absatz 1 oder 2 zulässig ist. 4 § 50 sowie § 45 Absatz 3 und 4 sind anzuwenden, sofern keine abweichende Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht. 5 Die §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden. 6 Wenn der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 anzuwenden.

(5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die Arbeitszeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten.



§ 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Kapitän hat das Recht, für Besatzungsmitglieder die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord bei einer unmittelbaren Gefahr für die Ladung oder zur Hilfeleistung für in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. 2 Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und anordnen, dass die Besatzungsmitglieder jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringen, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.



(1) 1 Der Kapitän hat das Recht, für Besatzungsmitglieder die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord, bei einer unmittelbaren Gefahr für die Ladung oder zur Hilfeleistung für in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. 2 Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und anordnen, dass die Besatzungsmitglieder jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringen, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.

(2) Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsbootsübungen sowie durch innerstaatliche Rechtsvorschriften und durch internationale Vereinbarungen vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht.

(3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 43 bis 46 und 48 nicht anzuwenden. 2 Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied, das während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet oder an einer Übung teilgenommen hat, eine ausreichende Ruhezeit erhält. 3 Die Ausgleichsruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechung entsprechen.

(4) 1 Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§ 43, 44 und 46 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. 2 Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen. 3 In diesen Fällen sind die Regelungen der §§ 43, 44 und 46 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen nicht anzuwenden.



§ 73 Anspruch auf Heimschaffung


Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestimmungsort

1. im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maßgabe des § 105,

2. wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus § 66 ergebenden Kündigungsfrist,

3. wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im Schiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem besondere Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohen und in das sich das Besatzungsmitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt.



4. wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem besondere Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohen und in das sich das Besatzungsmitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,

5. wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3).


§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung


vorherige Änderung nächste Änderung

Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist



(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist

1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,

2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,

3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder

4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung zu treffen. Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Fortzahlung der Heuer.

(2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst



(1) 1 Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung zu treffen. 2 Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. 3 Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. 4 Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Fortzahlung der Heuer.

(2) 1 Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst

1. die Beförderung an den Bestimmungsort,

2. die Unterkunft und Verpflegung,

3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort der Heimschaffung und

4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heimschaffung. Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.



2 Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heimschaffung. 3 Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. 4 Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn es am Bestimmungsort eingetroffen ist. Der Anspruch auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, geltend gemacht worden ist.

(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.



(4) 1 Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn es am Bestimmungsort eingetroffen ist. 2 Der Anspruch auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, geltend gemacht worden ist.

(5) 1 Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. 2 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.

(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages.

(7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die Heimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder für Fälle der Heimschaffung eine Zahlungsübernahmeerklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.



(8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder für Fälle der Heimschaffung nach § 73 Nummer 1 bis 4 eine Zahlungsübernahmeerklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76a (neu)




§ 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischereifahrzeug ist, hat nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für Fälle des Imstichlassens eines Besatzungsmitglieds eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten. 2 Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. 3 Ein Besatzungsmitglied ist insbesondere im Stich gelassen, wenn der Reeder

1. die Kosten für die Heimschaffung nach § 76 Absatz 2 Satz 2 nicht übernimmt,

2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf medizinische Betreuung nach den §§ 99 bis 103 nicht erfüllt,

3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei Monate in Verzug ist,

4. gesundheitsschädliche Unterkunftsräume bereithält,

5. verdorbene oder für die Schiffsbesatzung ungenügende Verpflegungs- oder Trinkwasservorräte zur Verfügung stellt oder

6. keinen ausreichenden Kraftstoff für das Überleben an Bord des Schiffes zur Verfügung stellt.

(2) 1 Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit muss die gesetzlichen Ansprüche der Besatzungsmitglieder und solche Leistungen, die nach dem Heuervertrag mit dem in § 28 vorgeschriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen Inhalt oder nach dem anwendbaren Tarifvertag geschuldet sind, finanziell absichern. 2 Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit kann die finanzielle Absicherung von ausstehenden Leistungen aus dem Heuerverhältnis auf vier Monate beschränken. 3 Das gilt nicht für Ansprüche, bei deren Nichterfüllung durch den Reeder ein Besatzungsmitglied nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 im Stich gelassen ist.

(3) Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass

1. Besatzungsmitglieder ihre Ansprüche unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend machen können,

2. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor.

(4) 1 Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 5 dem Reeder eines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 oder 8 eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. 2 Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. 3 Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.

(5) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt:

1. Name des Schiffes,

2. Heimathafen des Schiffes,

3. Rufzeichen des Schiffes,

4. IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

5. Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers,

6. Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind,

7. Name des Reeders,

8. Gültigkeitsdauer der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit sowie

9. eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A2.5.2 des Seearbeitsübereinkommens genügt.

(6) 1 Soweit der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied oder im Falle des § 77 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 die Berufsgenossenschaft befriedigt, geht der Anspruch des Besatzungsmitglieds gegen den Reeder auf ihn über. 2 Der Reeder hat den Anspruch in Geld zu erfüllen. 3 Steht dem Reeder ein Ersatzanspruch zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer oder den Sicherungsgeber über, soweit er die Leistung erbringt.

(7) Der Anspruch eines Besatzungsmitglieds gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber auf Zahlung der vom Reeder geschuldeten Heuer mindert sich insoweit, als diese Heueransprüche nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen.

§ 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76 nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. 2 Sie sind vom Reeder zu erstatten.



1 Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76 nicht und befriedigt im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. 2 Sie sind vom Reeder zu erstatten. 3 Die Ansprüche des Besatzungsmitglieds im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber gehen insoweit auf sie über.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 106a (neu)




§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischereifahrzeug ist, hat nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähigkeit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder ihre Hinterbliebenen entschädigt. 2 Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen.

(2) Die Versicherung oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass

1. die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend gemacht werden können,

2. Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das zur Vermeidung einer besonderen Härte für das Besatzungsmitglied erforderlich ist und

3. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor.

(3) 1 Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. 2 Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. 3 Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.

(4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt:

1. Name des Schiffes,

2. Heimathafen des Schiffes,

3. Rufzeichen des Schiffes,

4. IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

5. Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers,

6. Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind,

7. Name des Reeders,

8. Gültigkeitsdauer der Versicherung,

9. eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsübereinkommens genügt.

(5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Sicherheit bevor, informiert

1. der Reeder die Besatzungsmitglieder,

2. der Versicherer oder der Sicherungsgeber die Berufsgenossenschaft.

§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle


(1) 1 Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. 2 Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen:

1. Mindestalter,

2. Seediensttauglichkeit,

3. Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,

4. Arbeitsvermittlung,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten,



5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens,

6. Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,

7. Verpflegung einschließlich Bedienung,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung,



8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

9. Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.

3 Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen.

(2) Die Berufsgenossenschaft überprüft

1. zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses,

2. nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre,

3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und

4. Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden.

(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeugnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fischereiarbeitszeugnis.



(heute geltende Fassung) 

§ 145 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Person beschäftigt oder arbeiten lässt,

2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 ein Besatzungsmitglied ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis beschäftigt,

3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 oder § 33 Absatz 5 Satz 1 eine Besatzungsliste, ein Seetagebuch oder eine Kopie der Dienstbescheinigung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

4. ohne Bescheinigung nach § 26 Absatz 3 eine Person vermittelt,

5. entgegen § 34 Satz 2 dem Besatzungsmitglied eine Erlaubnis nicht erteilt,

6. entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Arbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden,

7. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 1, die dort genannte Übersicht oder einen Arbeitszeitnachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen § 58 Absatz 2 einem jugendlichen Besatzungsmitglied Urlaub nicht gewährt,

9. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Besatzungsmitglied im Ausland zurücklässt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


9a. entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

10. entgegen § 94 Satz 1 dem Besatzungsmitglied den Zugang zu einer dort genannten Kommunikationseinrichtung nicht gewährt,

11. entgegen § 95 Satz 1 Nummer 1 einen Bordbesuch nicht erlaubt,

12. entgegen § 106 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sache oder ein Heuerguthaben nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

13. entgegen § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufstellung erstellt wird,

14. entgegen § 109 Absatz 3 Satz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

15. entgegen § 117 Absatz 5 eine dort genannte Unterweisung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

16. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 117 Absatz 8 Satz 2 oder § 143 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 117 Absatz 2 Satz 1 oder

b) § 124 Absatz 1 Satz 2

zuwiderhandelt,

17. entgegen § 121 Absatz 6 eine dort genannte Eintragung in das Seetagebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

18. einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6, § 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder § 113 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8, 15, 16 Buchstabe a und Nummer 18 gelten auch für einen anderen Arbeitgeber, die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 5 bis 15, 16 Buchstabe a und Nummer 18 auch für den Stellvertreter des Kapitäns im Sinne des § 5 Absatz 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 7, 8, 12, 15 und 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 7, 8, 9a, 12, 15 und 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Berufsgenossenschaft.



(heute geltende Fassung) 

§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem


(1) 1 Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Verfügung stellen. 2 Das Zurverfügungstellen erfolgt durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt.



(2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle




§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen


vorherige Änderung

(1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, soweit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den in
Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 605) sind die in
Absatz 1 genannten Regelungen ab dem 16. August 2014 anzuwenden.



Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anstehenden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheinigungen über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2 sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt.