Änderung § 32a SeeArbG vom 01.08.2022

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§ 32a SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 32a SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32a Pflichtfortbildungen


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(1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungsmitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) 1 Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. 2 Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.




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