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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (RL2019/1152-UG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 SeeArbG § 28, § 32a (neu), § 82, § 148

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt:

§ 32a Pflichtfortbildungen".

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 11" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 13" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Heuervertrag" die Wörter „: das Enddatum oder" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Heuer und die Art der Auszahlung,".

dd)
Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,".

ee)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

„9.
die vereinbarten Arbeitszeiten, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei einem Mehrwachen-System das vereinbarte System,".

ff)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.

gg)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wird wie folgt gefasst:

„11.
das bei der Kündigung des Heuerverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,".

hh)
Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 12 bis 14.

ii)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder bereitgestellte Fortbildung,".

jj)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16.

c)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 6 bis 10, 12" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 6 bis 12, 14, 15" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Besatzungsmitglied auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung."

3.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a Pflichtfortbildungen

(1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungsmitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit."

4.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
der Hinweis darauf, dass die Ausbildung auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann, sowie die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,".

bb)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Vergütung, die Art der Auszahlung und, soweit vorgesehen, die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden,".

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
das bei der Kündigung des Ausbildungsvertrages einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für eine Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,".

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Auszubildenden auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung."

5.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14 und 16" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 7, 10, 13" ersetzt und wird nach dem Wort „Dienstleistungspflicht" das Wort „, Pflichtfortbildungen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RL2019/1152-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RL2019/1152-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel RL2019/1152-UG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... (39) Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...