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Änderung § 96 SeeArbG vom 21.03.2023

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§ 96 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung
§ 96 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die näheren Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtungen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen,

2. die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung, zu bestimmen.

2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens

1. des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,

2. des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des Satzes 1 Nummer 1.



(heute geltende Fassung)