Änderung § 129 SeeArbG vom 18.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SeeArbGÄndG am 18. Januar 2017 und Änderungshistorie des SeeArbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 129 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 129 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle


(1) 1 Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. 2 Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen:

1. Mindestalter,

2. Seediensttauglichkeit,

3. Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,

4. Arbeitsvermittlung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten,

(Text neue Fassung)

5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens,

6. Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,

7. Verpflegung einschließlich Bedienung,

vorherige Änderung

8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung,



8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

9. Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.

3 Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen.

(2) Die Berufsgenossenschaft überprüft

1. zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses,

2. nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre,

3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und

4. Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden.

(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeugnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fischereiarbeitszeugnis.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed