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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (SeeArbGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Neufassung des Seeaufgabengesetzes



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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