1Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen.
2Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag.
3Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn
- 1.
- der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und
- 2.
- dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes ... von Erzeugnissen § 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen § 19 Bestätigung des Vertragsinhalts § 20 Mangels Vereinbarung unlautere ... mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen. § 19 Bestätigung des Vertragsinhalts Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen ... Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift, 7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht erteilt, 8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe oder eine ... der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. Neben der ...