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§ 36 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 36 Verfahrensbeteiligte
An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:
- 1.
- der Kläger,
- 2.
- die Durchsetzungsbehörde,
- 3.
- das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2,
- 4.
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 36 AgrarOLkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 AgrarOLkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 AgrarOLkG Akteneinsicht (vom 09.06.2021)
... Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des zuständigen Gerichts einsehen und sich von ... nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. (3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung des ...
§ 45 AgrarOLkG Nichtzulassungsbeschwerde (vom 09.06.2021)
... gelten entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36 , 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des ...
§ 46 AgrarOLkG Revisionsberechtigte, Form und Frist (vom 09.06.2021)
... die Revision gelten im Übrigen § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... § 34 Frist und Form § 35 Beteiligtenfähigkeit § 36 Verfahrensbeteiligte § 37 Anwaltszwang § 38 Mündliche ... und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. § 36 Verfahrensbeteiligte An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind ... ist entsprechend anzuwenden. § 42 Akteneinsicht (1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des zuständigen Gerichts einsehen und sich von ... nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. (3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung des ... gelten entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36 , 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des ... Für die Revision gelten im Übrigen § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach ...
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