An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:
- 1.
- der Kläger,
- 2.
- die Durchsetzungsbehörde,
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 45 AgrarOLkG Nichtzulassungsbeschwerde (vom 09.06.2021) ... gelten entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36 , 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des ...
Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes ... § 34 Frist und Form § 35 Beteiligtenfähigkeit § 36 Verfahrensbeteiligte § 37 Anwaltszwang § 38 Mündliche ... und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. § 36 Verfahrensbeteiligte An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind ... ist entsprechend anzuwenden. § 42 Akteneinsicht (1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des zuständigen Gerichts einsehen und sich von ... nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. (3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung des ... gelten entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36 , 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des ... Für die Revision gelten im Übrigen § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach ...