Änderung § 36 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 36 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 36 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Verfahrensbeteiligte


vorherige Änderung

 


An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:

1. der Kläger,

2. die Durchsetzungsbehörde,

3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.




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