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§ 42 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 42 Akteneinsicht



(1) 1Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des zuständigen Gerichts einsehen und sich von der Geschäftsstelle auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aushändigen lassen. 2§ 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) 1Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Unterlagen gehören oder die die Auskünfte eingeholt haben. 2Die Durchsetzungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. 3Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. 4Das zuständige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. 5Der Beschluss ist zu begründen. 6In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.





 

Frühere Fassungen von § 42 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 AgrarOLkG Nichtzulassungsbeschwerde (vom 09.06.2021)
... entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des ...
§ 46 AgrarOLkG Revisionsberechtigte, Form und Frist (vom 09.06.2021)
... im Übrigen § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
...  § 41 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 42 Akteneinsicht § 43 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und ... § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. § 42 Akteneinsicht (1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Beteiligten können ... entsprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des ... im Übrigen § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 ...