Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (
§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach
§ 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278