(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2)
1Die Vollstreckung der Geldbuße und die Einziehung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungsbehörde als Vollstreckungsbehörde.
2Grundlage hierfür ist eine beglaubigte Abschrift der Urteilsformel, die entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehen sein muss.
3Die Geldbußen und die eingezogenen Geldbeträge fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
- 1.
- im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a oder 1b,
- 2.
- über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit
§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende Mitglied eingeschlossen.
1Über die Rechtsbeschwerde (
§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.
2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (
§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach
§ 32 Absatz 1 zuständige Gericht.
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (
§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach
§ 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.