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Änderung § 4 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 4 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung


(Text neue Fassung)

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(Textabschnitt unverändert)

1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,

2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere

a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,

b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),

c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse

aa) Mindestmengen,

bb) Mindestmarktwerte,

cc) Mindestanbauflächen,

d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere

aa) eine Mindestmitgliederzahl,

bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,

cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,

3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,

4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich

a) des Ruhens der Anerkennung,

b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und

c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,

zu regeln und

5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.

vorherige Änderung

(2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.

(3)
Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.



(2) 1 Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann

1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, auf die Landesregierungen übertragen werden und

2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.

2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3)
Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.

(4) 1
Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. 2 Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)