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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze (GewOuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2022 AgrarOLkG § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 25, § 28, § 53, § 54, § 59, § 44, § 52a (neu), § 52b (neu)

Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 52 die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren

§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht

§ 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof".

2.
Es werden ersetzt:

a)
in § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" und

b)
in § 5 Absatz 5 und § 59 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" jeweils durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz".

3.
In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „der Oberlandesgerichte" durch die Wörter „des Oberlandesgerichts" ersetzt.

4.
Nach § 52 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren

§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht

Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.

§ 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:

1.
in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45),

2.
in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).




 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GewOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewOuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 GewOuaÄndG Inkrafttreten
... Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...