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Änderung § 8 AgrarOLkG vom 24.11.2020

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§ 8 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
§ 8 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet,

2. einer Rechtsverordnung nach

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 oder

b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 6a Absatz 1 Nummer 1

(Text neue Fassung)

a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1,

b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 6a Absatz 1 Nummer 1 oder

c) § 5a Absatz 3 Satz 3


oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Unionsrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung des Unionsrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.



(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.