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Änderung § 8 AgrarOLkG vom 15.07.2016

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§ 8 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 8 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet,

2. einer Rechtsverordnung nach

(Text alte Fassung)

a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 oder

b) § 4 Absatz 1 Nummer 5

(Text neue Fassung)

a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 oder

b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 6a Absatz 1 Nummer 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Unionsrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung des Unionsrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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