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Änderung § 59 AgrarOLkG vom 16.11.2022

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§ 59 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 59 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen. 2 Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. 3 Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern. 4 In die Evaluierung fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produktionskosten ein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen. 2 Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. 3 Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern. 4 In die Evaluierung fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produktionskosten ein.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.



(heute geltende Fassung)