Änderung § 52a AgrarOLkG vom 16.11.2022

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§ 52a AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 52a AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht


vorherige Änderung

 


Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.




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