Änderung § 3 AgrarOLkG vom 15.07.2016

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§ 3 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 3 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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