Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2020 aufgehoben

§ 2 - BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung (VSchDG-BVLGebV)

V. v. 17.04.2013 BGBl. I S. 923 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 402-41-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
|

§ 2 Gebührenpflicht, Gebührensätze


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze der nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessenden Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Gebühren nach den Gebührentatbeständen der Nummern 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen festgestellt wird oder der Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen ein solches Gesetz von dem Betroffenen verantwortlich veranlasst wurde.

(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner soll vor der Vornahme der Amtshandlung gehört werden, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist und der Gebührenschuldner durch seine Mitwirkung den Verwaltungsaufwand reduzieren könnte. Dies gilt nicht, wenn durch die Anhörung der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf die Hälfte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr reduziert werden.

(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann von der Erhebung von Gebühren teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners unbillig wäre.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 VSchDG-BVLGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VSchDG-BVLGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchDG-BVLGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VSchDG-BVLGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed