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§ 5 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)

Artikel 1 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 708-33 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheiten,

2.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.



 

Zitierungen von § 5 DLKonjStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DLKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DLKonjStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DLKonjStatG Auskunftspflicht
... Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen ...