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§ 7 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)

Artikel 1 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 708-33 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Übermittlung von Einzelangaben



Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.