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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (KondAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2003 BGBl. I S. 790
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-84 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

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