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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (KondAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2003 BGBl. I S. 790
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-84 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,

9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,

10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,

11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,

12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,

13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,

14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,

15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,

16.
Kundenberatung und Verkauf,

17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,

18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,

19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,

20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,

21.
Herstellen von Pralinen,

22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,

23.
Herstellen von Süßspeisen,

24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KondAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KondAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KondAusbV Ausbildungsrahmenplan und Zielsetzung der Berufsbildung
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...