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Synopse aller Änderungen der Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung am 19.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2017 durch Artikel 1 der 1. FeVAusnV3ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 3. FeVAusnV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 827

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Muster Bescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren"
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Muster Bescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren" *)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird für den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus.



(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird für das Land Brandenburg, den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1 Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. 2 Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3 Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Muster Bescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren"




Anlage (zu § 1 Absatz 2) Muster Bescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren" *)


Muster Bescheinigung zum Modellprojekt 'AM mit 15 Jahren' (BGBl. 2013 I S. 941)


vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: In dem Muster nicht konsolidierte Änderungen

- Artikel 1 Nr. 2 V. v. 30. März 2017 (BGBl. I S. 827)

In der Anlage wird in der vierten Zeile nach den Wörtern 'der Länder' das Wort 'Brandenburg,' eingefügt.