Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom
6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§
2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist."
- 2.
- In der Anlage 2 werden nach der Angabe „6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
- 3.
- In der Anlage 3 werden nach der Angabe „6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274