Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder
- 2.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat:
- 1.
- Dampferzeuger,
- 2.
- Turbosatz,
- 3.
- Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,
- 4.
- elektrotechnische Anlagen und Leittechnik."
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „gelenkte" durch das Wort „strukturierte" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage 1 werden nach der Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
- 3.
- In der Anlage 2 werden nach der Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131