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§ 12 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)

§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009



Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung in den Verkehr bringt,

5.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,

6.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt,

7.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung ausführt,

8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.





 

Frühere Fassungen von § 12 ChemSanktionsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2565

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ChemSanktionsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ChemSanktionsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemSanktionsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 6 EUVO528/2012DG Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
... (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1, 3, 5, 7, 9 und 12 werden jeweils die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4" ...