Änderung § 9 ChemSanktionsV vom 01.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 ChemSanktionsV, alle Änderungen durch Artikel 6 EUVO528/2012DG am 1. September 2013 und Änderungshistorie der ChemSanktionsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 9 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008


(Text alte Fassung)

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metallisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder

2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch zum Zweck des Exports herstellt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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