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Änderung § 8 ChemSanktionsV vom 01.09.2013

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§ 8 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 8 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich, jeweils in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4, eine Information über einen dort genannten Stoff, eine dort genannte Zubereitung oder einen dort genannten Artikel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

5. entgegen Artikel 13 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,

6. entgegen Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,

7. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen Artikel 16 Absatz 2 ein Verfallsdatum oder ein Herstellungsdatum nicht angibt,

9. als Ausführer bei der Ausfuhr entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

10. als Ausführer entgegen Artikel 16 Absatz 4 eine dort genannte Information in einer oder den dort genannten Amtssprachen oder Hauptsprachen des Bestimmungslandes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor der Ausfuhr abfasst oder

11. entgegen Artikel 17 Absatz 2 in einer Ausfuhranmeldung eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)