(1) Die Kompanien, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach §
58b des
Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
(2) Es dürfen
- 1.
- die Bataillone, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 2.
- das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zentrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter, Landeskommandos, das Betriebszentrum IT-System der Bundeswehr, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Kommunikation der Bundeswehr, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 3.
- die Fähigkeitskommandos und die Führungsakademie der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 4.
- das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.
(3) Es dürfen
- 1.
- die Fähigkeitskommandos und die die Führungsakademie der Bundeswehr,
- 2.
- das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254
I. 1. SoldErnAnOÄndAnO ... der Bundeswehr oder einer Dienststelle außerhalb der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisationsbereiche angehören oder". 2. Artikel 6 wird wie folgt ... worden sind, ihnen unterstellte Mannschaften entlassen." 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...