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Änderung Artikel 7 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.04.2014

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch I. A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis


(1) Die Kompanien, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Bataillone, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zentrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Kommunikation, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Fähigkeitskommandos, Führungsakademie der Bundeswehr und das Planungsamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

(Text neue Fassung)

2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zentrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter, Landeskommandos, das Betriebszentrum IT-System der Bundeswehr, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Kommunikation der Bundeswehr, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Fähigkeitskommandos und die Führungsakademie der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

vorherige Änderung

1. die Fähigkeitskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Planungsamt der Bundeswehr,

2. das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,



1. die Fähigkeitskommandos und die die Führungsakademie der Bundeswehr,

2. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.