Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 16 Schriftliche Modulabschlussprüfungen


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie wählt die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Modulabschlussprüfungen aus den Vorschlägen des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule aus.

(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren der Modulabschlussprüfungen der Module 10 und 14 beträgt jeweils 240 Minuten. Die Bearbeitungszeit der Modulabschlussprüfung des Moduls 17 beträgt 120 Minuten. Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) Die schriftlichen Modulabschlussprüfungen werden - mit Ausnahme der Prüfung im Modul 19 - unter Aufsicht abgelegt. Ihr Verlauf wird protokolliert. Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Kennnummern werden vor Beginn der Prüfung durch das Prüfungsamt nach dem Zufallsprinzip ermittelt und nur den jeweiligen Studierenden bekannt gegeben. Das Prüfungsamt fertigt eine Liste, in der die Zuordnung der Kennnummern zu den Namen der Studierenden vermerkt ist. Die Liste ist geheim zu halten; sie darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(4) Ist eine Klausur mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 1 Satz 2. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Das Prüfungsamt setzt die Erst- und Wiederholungstermine für die Modulabschlussprüfungen auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule für alle Studierenden fest.

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Zitierungen von § 16 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GBPolVDVDV Zwischenprüfung
... entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4. (4) § 16 Absatz 3 sowie die §§ 21 und 22 gelten entsprechend. (5) Die ...


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