(1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein Problem aus den Inhalten der Ausbildung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate; Näheres regelt das Modulhandbuch.
(2) Bei der Diplomarbeit sind die Form mit 30 Prozent und der Inhalt mit 70 Prozent zu gewichten. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer und die Durchschnittsrangpunktzahl aus den drei Bewertungen ist maßgebend.
(3) Einzelheiten der Erstellung regelt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie.