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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Leistungspunkten, Rangpunkten und Noten bewertet.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird der Leistung die entsprechende Anzahl von Leistungspunkten zugerechnet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Form, insbesondere die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.

(3) Dem prozentualen Anteil der in der Prüfung oder dem Prüfungsteil insgesamt erreichbaren Leistungspunkte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:

Prozentualer
Anteil der
erreichten
an den
erreichbaren
Leistungs-
punkten
Rang-
punkte
NoteErläuterung
93,70 bis
100,00
15sehr gut
(1)
eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem
Maße entspricht
87,50 bis
93,69
14
83,40 bis
87,49
13gut
(2)
eine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
79,20 bis
83,39
12
75,00 bis
79,19
11
70,90 bis
74,99
10befriedigend
(3)
eine Leistung, die
im Allgemeinen den
Anforderungen ent-
spricht
66,70 bis
70,89
9
62,50 bis
66,69
8
58,40 bis
62,49
7ausreichend
(4)
eine Leistung, die
zwar Mängel auf-
weist, aber im Gan-
zen den Anforde-
rungen noch ent-
spricht
54,20 bis
58,39
6
50,00 bis
54,19
5
41,70 bis
49,99
4mangelhaft
(5)
eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt, dass die not-
wendigen Grund-
kenntnisse vorhan-
den sind und die
Mängel in absehba-
rer Zeit behoben
werden können
33,40 bis
41,69
3
25,00 bis
33,39
2
12,50 bis
24,99
1ungenügend
(6)
eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht
und bei der selbst
die Grundkennt-
nisse so lückenhaft
sind, dass die Män-
gel in absehbarer
Zeit nicht behoben
werden können
0,00 bis
12,49
0


Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, ist das arithmetische Mittel zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet und auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(4) Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet wird.



 

Zitierungen von § 20 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GBPolVDVDV Zwischenprüfung
... 4 bis 7 zu entnehmen. (3) Jede Klausur wird von einem Prüfenden nach § 20 bewertet. Ist eine der Klausuren mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt ...