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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und Niederschriften der Zwischenprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Das Prüfungsamt der Fachhochschule bewahrt die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf.

(2) Die Studierenden können nach Abschluss der Zwischenprüfung auf Antrag unter Aufsicht Einsicht beim Prüfungsamt in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sie dürfen sich dabei Notizen machen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

(3) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und der Bescheinigungen über die Modul- und Modulabschlussprüfungen ist mit der Diplomarbeit sowie den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und Niederschriften der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können nach Abschluss der Laufbahnprüfung unter Aufsicht Einsicht beim Prüfungsamt in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sie können sich Notizen machen. Über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.



 

Zitierungen von § 26 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GBPolVDVDV Geltungsbereich
... nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5, 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden. (3) Studierende im Sinne dieser ...