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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 29 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet für die Zwischenprüfung das Prüfungsamt der Fachhochschule, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.

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