§ 29 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet für die Zwischenprüfung das Prüfungsamt der Fachhochschule, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.
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