| § 15 41. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 15 41. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 126 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Nebenbestimmungen | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2 Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. 3 Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2 Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. 3 Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist. |
(2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen. | |