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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung (1. BImSchV41ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Bekanntgabeverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2025 41. BImSchV offen
Die Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:- 1.
- DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, sowie VDI-Richtlinie 4220 Blatt 1, Ausgabe November 2018,
- 2.
- VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, oder
- 3.
- DIN 45688, Ausgabe Juli 2014."
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011" durch die Wörter „VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Zum Nachweis der für den Prüfungsbereich 10.2 der Anlage 2 erforderlichen Kompetenzen im Bereich der Informationstechnologie (IT) hat die oder der Sachverständige dem Antrag auf Bekanntgabe anstelle von Arbeitsproben eine geeignete Personenzertifizierung beizufügen. Welche Personenzertifizierungen als dafür geeignet gelten, wird von den zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. Gegenüber der bekanntgebenden Stelle ist die Aufrechterhaltung der Personenzertifizierung für die Dauer der Bekanntgabe regelmäßig jeweils vor Ablauf der Personenzertifikate nachzuweisen."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2" durch die Wörter „der Absätze 2 und 2a" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011" durch die Wörter „VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021" ersetzt.
- 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007" durch die Wörter „DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018" ersetzt.
- bb)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- pro Prüfbereich, pro Standort und pro Bekanntgabezeitraum zweimal unter Einbeziehung des fachkundigen Personals des jeweiligen Standortes auf eigene Kosten
- a)
- an einem akkreditierten Ringversuch teilzunehmen, der durch die obersten Immissionsschutzbehörden der Länder anerkannt ist, oder
- b)
- an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche nach Buchstabe a angeboten werden,
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008" durch die Wörter „DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015" ersetzt.
- 5.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
„Nr. | Fachgebiet | Beschreibung |
10 | MSR-/Prozessleittechnik | |
10.1 | MSR-/Prozessleittechnik | Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung von MSR-Technik/PLT) |
10.2 | Prozessleittechnik - Cyber-Security | Informationstechnische Prüfung der Sicherheit von IT- (Informationstechnologie) und OT- (operative Technologie) Systemen (z. B. Schutz vor cyberphysischen Angriffen)". |
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