Diese Verordnung gilt für:
- 1.
- die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
- die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,
- 3.
- die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Prüfbereich
die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;
- 2.
- Ermittlungen
Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;
- 3.
- Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter
die für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;
- 4.
- Standort
derjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;
- 5.
- Prüfungsbereich
die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;
- 6.
- Sachverständige oder Sachverständiger
eine natürliche Person.