- 1.
- die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten,
- 2.
- die Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung der genannten Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse unverzüglich zu ergreifen sowie
- 3.
- weitere von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung der Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind.
(2)
1Der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 hat nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
- 1.
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
- 2.
- sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforderungen zu prüfen.
2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
3Wird in der
Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, einer Rechtsverordnung nach
§ 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer Inhalts- oder Nebenbestimmung ein Emissionsgrenzwert oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 IZÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.05.2013) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht ... Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emissionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, ...
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771