§ 10 Unterrichtung durch die Länder
1Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der
Richtlinie 2010/75/EU.
2Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln:
- 1.
- die repräsentativen Daten über Emissionen der Anlagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
- 2.
- die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anlagen oder Gewässerbenutzungen,
- 3.
- Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden,
- 4.
- die Berichte nach § 15.
3In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, welche Art von Informationen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 der
Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind.
4§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom
6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 10 IZÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 IZÜV Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (vom 28.01.2018) ... Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des ... 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften. Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer ... 6 ist das Komma nach dem Wort „erforderlich" zu streichen. f) In § 10 Satz 4 sind die Wörter „Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister" durch ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10621/a180832.htm