Änderung § 1 IZÜV vom 28.01.2018

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§ 1 IZÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 IZÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) 1 Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,

1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(Text neue Fassung)

2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

2 Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder

1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,

2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder

3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3 Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25.000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern

1. die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder

2. es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte.

(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

vorherige Änderung

(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.



(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

(heute geltende Fassung) 
 



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